Neutral, sehr häufig verwendet:
* „Mit freundlichen Grüßen“
* „Freundliche Grüße“
* „Mit freundlichem Gruß(e)“
* „Mit besten Grüßen“
Heute vor allem noch in amtlichen Schreiben:
* „Hochachtungsvoll“
* „mit vorzüglicher Hochachtung“
Diese beiden Grußformeln sind jedoch im Gebrauch gegenüber früher stark zurückgegangen, da sie recht förmlich erscheinen. Im Geschäftsverkehr werden sie daher unter Umständen von manchen Adressaten als unhöflich empfunden, als sie zuweilen ironisch gebraucht werden – die ihnen eigentlich innewohnende Höflichkeit wird ins Gegenteil verkehrt –, etwa wenn der Schreiber nicht freundlich grüßt, jedoch die Form wahren will, beispielsweise bei der letztmaligen Mahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Im Rahmen einer Korrespondenz unter Rechtsanwälten gilt die Formel „mit (vorzüglicher) kollegialer Hochachtung“ als äußerst unhöflich, unter Ärzten ist sie dagegen allgemein üblich.
Spezielle Firmenkorrespondenz:
* „Mit bester Empfehlung“
* „Mit besten Empfehlungen“
* „Mit verbindlichen Grüßen“
Nur geeignet für Firmenkorrespondenz, insbesondere wenn anliegend etwas überreicht wird (Dokumente, Informationen, Gratiswaren) oder sich die Firmen tatsächlich für Dienstleistungen oder als Warenanbieter empfehlen.
Beispiel für eine komplette Schlussformel in einem Geschäftsbrief:
Wir danken Ihnen für Ihre Kooperation und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Bankhaus Haßloch & Cie. KGaA
ppa. Dr. Markus Möglich