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中国特别行政区德语介绍

时间:2010-05-03来源:互联网 字体:[ | | ]  进入德语论坛
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Das System der Sonderverwaltungszonen

  Wenn nötig, richtet der Staat Sonderverwaltungszonen ein.Das System, das in den Sonderverwaltungszonen herrscht, wird nach den konkreten Verhältnissen vom Nationalen Volkskongreß gesetzlich festgelegt. 1. Die administrative und rechtliche Stellung der Sonderverwaltungszonen

A. Die Sonderverwaltungszonen als regionale Verwaltungsgebiete der Volksrepublik China

  Das Grundgesetz der Sonderverwaltungszonen wird vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet.

  Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen haben das Recht, nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und nach dem üblichen Verfahren Gesetze auszuarbeiten, die dem Nationalen Volkskongreß zur Registrierung unterbreitet werden.

Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation bestimmt und von der Zentralregierung ernannt.

  Die Sonderverwaltungszonen dürfen kein Hoheitsrecht des Staates ausüben. Für ihre auswärtigen Angelegenheiten und ihre Verteidigung ist die Zentralregierung zuständig.

  Wenn der Nationale Volkskongreß den Kriegszustand oder die Verhängung des Standrechts in Hong Kong oder Macao erklärt, kann die Zentralregierung durch einen Erlaß die aufs ganze Land bezogenen Gesetze in den Sonderverwaltungszonen durchführen.

  Wenn der Nationale Volkskongreß feststellt, daß ein von den legislativen Organen der Sonderverwaltungszonen ausgearbeitetes Gesetz den betreffenden Bestimmungen des Grundgesetzes nicht entspricht, kann er dieses Gesetz ohne Abänderung zurückweisen. Damit wird das zurückgewiesene Gesetz außer Kraft gesetzt.

  Die Sonderverwaltungszonen arbeiten Gesetze aus, um jede Art von Aktivitäten im Sinne von Landesverrat, Spaltung des Staates, Anstiftung zu einer Rebellion, Sturz der Zentralregierung und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen zu unterbinden sowie ausländischen politischen Organisationen und Vereinigungen jede politische Tätigkeit in den Sonderverwaltungszonen und politischen Organisationen und Körperschaften in den Sonderverwaltungszonen die Herstellung von Kontakten zu ihnen zu verbieten.

B. Weitgehende Autonomie

  Das politische, wirtschaftliche und kulturelle System in den Sonderverwaltungszonen ist anders als auf dem chinesischen Festland.Die vom Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß ausgearbeiteten Gesetze gelten nicht für die Sonderverwaltungszonen, abgesehen von jenen, welche die Landesverteidigung, die auswärtigen Angelegenheiten, die Einheit des Landes und die territoriale Integrität betreffen, sowie von sonstigen nicht im Rahmen der Autonomie der Sonderverwaltungszonen stehenden Gesetzen.

  Die Zentralregierung und die ihr unterstehenden Organe, die Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte mischen sich nicht in die Angelegenheiten der Sonderverwaltungszonen ein, die im Rahmen ihrer Autonomie sind.

  Die legislativen Organe und die Regierungen der Sonderverwaltungszonen setzen sich aus Ortsansässigen zusammen.

  Die legislativen Organe der Sonderverwaltungszonen haben das Recht, Gesetze auszuarbeiten, abzuändern bzw. außer Kraft zu setzen, vorausgesetzt, daß dies ihrem Grundgesetz nicht widerspricht.Die Sonderverwaltungszonen besitzen die judikative Gewalt und die endgültige Urteilsgewalt.

  Die Finanzeinnahmen der Sonderverwaltungszonen werden nicht an die Zentralregierung abgeführt, die ihrerseits auch keine Steuern in den Sonderverwaltungszonen erhebt.

  Die Sonderverwaltungszonen dürfen in ihrem eigenen Namen wirtschaftliche und kulturelle Verbindungen mit verschiedenen Ländern, Regionen und internationalen Organisationen beibehalten und entwickeln, bilaterale und multilaterale Abkommen bezüglich Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik unterzeichnen, inoffiziellen internationalen Organisationen beitreten und Visa für Ein- und Ausreisen in und aus den Zonen ausstellen.

2. Das politische System der Sonderverwaltungszonen

A. Der Verwaltungsdirektor

(1) Die Stellung des Verwaltungsdirektors und seine Mandatsberechtigung

  Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone ist der Leiter der Sonderverwaltungszone und vertritt sie. Er ist der Zentralregierung und der Sonderverwaltungszone verantwortlich.

  Jeder ständige Einwohner einer Sonderverwaltungszone, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, 20 Jahre ohne Unterbrechung in der Sonderverwaltungszone gewohnt hat und im Ausland keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, kann Verwaltungsdirektor werden.Der Verwaltungsdirektor wird durch Wahlen oder durch lokale Konsultation bestimmt und von der Zentralregierung ernannt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie kann einmal verlängert werden.

  Der Verwaltungsdirektor muß aus dem Amt scheiden, wenn er

  aufgrund einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen seine Funktionen nicht ausüben kann;

  sich zweimal weigert, eine vom Gesetzgebungsrat verabschiedete Gesetzesvorlage zu unterzeichnen, den Gesetzgebungsrat auflöst und der neugewählte Gesetzgebungsrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit die umstrittene Vorlage annimmt, er sie aber trotzdem zu unterzeichnen sich weigert;

  den Gesetzgebungsrat auflöst, da dieser sich weigert, den Haushaltsplan oder wichtige Gesetzesvorlagen anzunehmen, und der neugewählte Gesetzgebungsrat sich ebenfalls weigert, den umstrittenen Haushaltsplan oder die ursprünglichen Gesetzesvorlagen anzunehmen.

  Falls der Verwaltungsdirektor seine Funktionen für eine kurze Zeit nicht ausüben kann, fungieren die Leiter der Hauptabteilungen der Regierung vorübergehend und abwechselnd als amtierende Verwaltungsdirektoren.

(2) Befugnisse des Verwaltungsdirektors: Er

   leitet die Regierung der Sonderverwaltungszone;

  ist für die Durchführung des Grundgesetzes und anderer Gesetze verantwortlich;

  unterzeichnet die vom Gesetzgebungsrat verabschiedeten Gesetzesvorlagen und erläßt die Gesetze;

  unterzeichnet den vom Gesetzgebungsrat angenommenen Haushaltsplan und unterbreitet der Zentralregierung den Haushaltsplan und die Bilanz zur Registrierung;

  entscheidet über die Politik der Regierung und erläßt die administrativen Anordnungen;

  nominiert die Leiter und stellvertretenden Leiter der Hauptabteilungen und Abteilungen der Regierung und die anderen wichtigen Beamte und benennt sie der Zentralregierung zur Ernennung;

  ernennt die Richter und Beamten der Gerichtshöfe aller Ebenen nach dem gesetzlichen Verfahren bzw. entläßt sie;

  führt die Anordnungen durch, die die Zentralregierung bezüglich der im Grundgesetz festgelegten Angelegenheiten erlassen hat;--regelt in Vertretung der Zentralregierung auswärtige und andere Angelegenheiten, zu denen er ermächtigt ist;

  billigt die dem Gesetzgebungsrat eingebrachten Anträge über die Einnahmen und Ausgaben;

  entscheidet aus Sicherheitserwägungen und Gründen der öffentlichen Interessen, ob Regierungsbeamte und andere öffentlich Bedienstete vor dem Gesetzgebungsrat aussagen und Beweise liefern müssen;

  erläßt oder mildert Strafen;

  regelt die Angelegenheiten bezüglich Petitionen und Klagen.
B. Verwaltungsorgane

(1) Die Verwaltungsorgane der Sonderverwaltungszonen

  Sie sind die Regierung einer Sonderverwaltungszone.

  Der Verwaltungsdirektor einer Sonderverwaltungszone ist ihr Regierungschef.

  Die Regierung einer Sonderverwaltungszone richtet Hauptabteilungen, Abteilungen, Unterabteilungen, Ämter und Büros ein.

  Die wichtigsten Beamten der Regierung einer Sonderverwaltungszone werden gestellt von chinesischen Bürgern unter den ständigen Einwohnern der Sonderverwaltungszone, die im allgemeinen 15 Jahre ohne Unterbrechung dort gewohnt haben.

(2) Die Funktionen der Verwaltungsorgane

  Die Verwaltungsorgane üben folgende Funktionen aus:

  Ausarbeitung und Durchführung politischer Richtlinien;

  Regelung verschiedener administrativer Angelegenheiten;

  Regelung auswärtiger Angelegenheiten, zu denen sie von der Zentralregierung ermächtigt sind;

  Erstellung und Unterbreitung des Haushaltsplans und der Bilanz, Ausarbeitung und Einbringung von Gesetzesentwürfen, Anträgen und Zusatzverordnungen;

  Beauftragung von Beamten, die dem Gesetzgebungsrat als nicht stimmberechtigte Delegierte beiwohnen und im Namen der Verwaltungsorgane das Wort ergreifen.

  Die Verwaltungsorgane sind dem Gesetzgebungsrat verantwortlich: Sie

  führen die vom Gesetzgebungsrat angenommenen und in Kraft getretenen Gesetze aus;

  erstatten dem Gesetzgebungsrat regelmäßig Rechenschaftsberichte;

  beantworten die Anfragen der Abgeordneten des Gesetzgebungsrats;

  ihre Steuererhebungen und öffentlichen Ausgaben müssen durch den Gesetzgebungsrat genehmigt werden.

C. Der Gesetzgebungsrat

(1) Die Stellung des Gesetzgebungsrats und dessen Funktionen

  Der Gesetzgebungsrat einer Sonderverwaltungszone ist deren legislatives Organ.

  Der Gesetzgebungsrat übt die legislative Gewalt aus.Darüber hinaus übt er nach den Anträgen der Verwaltungsorgane folgende Funktionen aus:

  Prüfung und Annahme des Haushaltsplans;

  Billigung von Steuererhebungen und öffentlichen Ausgaben;

  Anhörung des vom Verwaltungsdirektor erstatteten Rechenschaftsberichts und Durchführung von Debatten;

  Anfragen an die Verwaltungsorgane;

  Erhebung öffentlicher Anklagen nach dem gesetzlichen Verfahren gegen den Verwaltungsdirektor aufgrund von Gesetzesübertretungen oder Amtsdelikten;

  Bestätigung der Ernennung bzw. Absetzung der Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz und des Oberrichters des höheren Gerichts.

(2) Die Wahl und Amtszeit des Gesetzgebungsrats

  Der Gesetzgebungsrat setzt sich zusammen aus chinesischen Bürgern unter den ständigen Einwohnern der Sonderverwaltungszone, die im Ausland keine Aufenthaltsgenehmigung haben.

  Auch jene ständigen Einwohner der Sonderverwaltungszone, die keine chinesischen Staatsbürger sind, sowie die ständigen Einwohner der Sonderverwaltungszone, die eine Aufenthaltsgenehmigung im Ausland haben, können zu Abgeordneten des Gesetzgebungsrats gewählt werden. Ihr Anteil darf jedoch nicht höher als 20% der Gesamtzahl der Abgeordneten sein.

  Der Gesetzgebungsrat wird auf direkte und indirekte Weise gewählt, d. h., seine Abgeordneten werden sowohl von allen Wählern direkt als auch von den funktionalen Vereinigungen und den Wahlkommissionen indirekt gewählt.

  Die Amtszeit des 1. Gesetzgebungsrats beträgt zwei Jahre, die des folgenden vier Jahre.

  D. Die Justizbehörde

  Abgesehen von der Errichtung eines Gerichtshofs zweiter Instanz wird die ursprüngliche Justizstruktur in den Sonderverwaltungszonen beibehalten
 

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