Wahlgesetz
Im deutschen Wahlgesetz gibt es für Landtags- und Bundestagswahlen sowie bei vielen Kommunalwahlen die Fünfprozentklausel. Eine "Klausel" ist eine Festlegung, eine Bestimmung. Die Fünfprozentklausel besagt, dass eine Partei bei einer Wahl mindestens fünf Prozent der abgegebenen Wählerstimmen erreichen muss, um Abgeordnete ins Parlament entsenden zu können.
Fünfprozentklausel nur bei Zweitstimmen
Achtung: Die Fünfprozentklausel gilt für die Stimmen, die für eine Partei abgegeben werden. Das sind bei den Bundestagswahlen die Zweitstimmen. Alle Direktkandidaten, die gewählt werden, kommen auf jeden Fall in den Bundestag, auch wenn ihre Partei bei den Zweitstimmen weniger als fünf Prozent bekommen hat.
Weshalb gibt es diese Klausel?
Durch die Fünfprozent-Klausel soll verhindert werden, dass zu viele kleine Parteien in die Volksvertretungen kommen. Denn das würde das Regieren erschweren.
Umgangssprache
In der Umgangssprache wird die Fünfprozentklausel übrigens auch „Sperrklausel“ oder „Fünfprozenthürde“ genannt.