In der Europäischen unio gibt es strenge Regeln für Werbung. Die Packungen und Etiketten von Produkten dürfen keine falschen Erwartungen wecken.
Saftsorte heißt "Lernstark"
Darf auf dem Etikett eines Saftes ein Kindergesicht abgebildet sein und darunter die Beschreibung "lernstark" stehen? Mit dieser Frage hat sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigt. Das ist ein sehr wichtiges Gericht in Deutschland.
Der Saft, über den die Richter in Karlsruhe verhandelt haben, nennt sich Rotbäckchensaft. Auf dem Etikett ist das Gesicht eines Mädchens mit roten Wangen abgebildet. Für die verschiedenen Saftsorten hat sich der Hersteller besondere Namen ausgedacht. Sie heißen zum Beispiel "Immunstark", "Ruhe & Kraft" oder "Lernstark". Beim Saft "Lernstark" heißt es auf dem Etikett: "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".
Irreführende Bilder sind verboten
Die Verbraucherzentrale hat gegen diese Bezeichnung geklagt. Das Etikett erweckt ihrer Meinung nach den Eindruck, dass Kinder dadurch besser lernen können.
Irreführende Beschreibungen und Bilder sind in den Ländern der Europäischen unio aber verboten. So dürfen zum Beispiel auf einer Teepackung keine Früchte abgebildet sein, wenn sie nicht auch in dem Tee enthalten sind.
Besonders strenge Regeln bei Kinderprodukten
Ähnlich sehen die Verbraucherschützer das beim "Lernstark"-Saft. Sie finden, das Mädchengesicht, der Name und die Beschreibung des Saftes machen ihn zu einem speziellen Kinderprodukt. Außerdem heißt es auf der Rückseite der Flasche, dass der Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern leiste. Wenn es um die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern geht, sind die Regeln der Europäischen unio aber besonders streng.
Keine falschen Erwartungen wecken
Der Safthersteller sagt hingegen, "Lernstark" sei gar kein reines Kinderprodukt. Der Saft werde auch von vielen älteren Menschen gern getrunken.
Die Richter des Bundesgerichtshof haben nun entschieden: Der Safthersteller braucht das Etikett nicht zu ändern. Die Angaben darauf verstoßen nicht gegen europäisches Recht. Die Richter begründen das mit einer Liste, auf der alle erlaubten Nährstoffe vermerkt sind. Und in der Liste heißt es, dass Eisen zur geistigen Entwicklung beitrage. Der Safthersteller darf deshalb mit der Konzentrationsfähigkeit und der Lernstärke werben.