Krissy hat uns zu dem Thema geschrieben: "Ich habe von ein paar Freunden gehört, dass man auf das Kindergeld auch Rechte hat. "
Wer hätte nicht gerne über 200 Euro Taschengeld im Monat? Wohl jeder!
Es ist so: Die Eltern bekommen für ihre Kinder das Kindergeld: Jeweils 219 € für die ersten beiden Kinder, 225 für das dritte und 250 € für jedes weitere Kind. Aber warum ist das so? Das hat seinen Grund: Das Kindergeld ist als Unterstützung für die Eltern gedacht.
Die Pflichten deiner Eltern
Deine Eltern sind nicht dazu verpflichtet, dir das Kindergeld auszuzahlen, solange du minderjährig bist und noch zuhause lebst. Allerdings sind sie dir gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, solange du in der ersten Ausbildung oder im ersten Studium bist und dich nicht selbst versorgen kannst und selbst kein Einkommen hast. Das Kindergeld wird dem Unterhalt dann angerechnet. Nach dem Gesetz schulden die Eltern dem Kind nur eine (!) Ausbildung. Mit dem Abschluss der ersten Ausbildung hat das Kind dann die Möglichkeit sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Eltern haben damit ihre Pflicht getan.
Antrag auf Auszahlung
Wenn die Eltern trotz ihrer bestehenden Verpflichtung keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag des Kindes direkt an das Kind auszahlen. Voraussetzungen sind aber, dass das Kind volljährig ist (also über 18 Jahre) und einen eigenen Wohnsitz hat.
Der erste Schritt ist aber immer, die Eltern um Unterhalt zu bitten. Hier gibt es Richtwerttabellen, z.B. die so genannte Düsseldorfer Tabelle (gültig für die alten Bundesländer) und die so genannte Berliner Tabelle (gültig für die neuen Bundesländer). Darin steht, wie viel Unterhalt dem Kind zusteht.
Checkliste Kindergeld
Kindergeld gibt es:
...für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (verlängert um abgeleisteten Kriegs-/Ersatzdienst), das sich in Ausbildung befindet. Ob es sich um die erste oder zehnte Ausbildung handelt, spielt keine Rolle,
...für ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, das arbeitsuchend gemeldet ist,
...für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist,
...für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zur Dauer von 4 Monaten befindet (klassisch: Wartezeit zwischen Abitur und Studium),
...für ein Kind, das ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableistet.
...für ein Kind das aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten (eine Tätigkeit in beschützenden Werkstätten spricht nicht dagegen).