Wir erklären Dir, wie ab wann du Dein Taschengeld aufbessern kannst.
Sina hatte folgende Frage: "Ich würde gern in den Ferien mal einen Ferienjob machen, aber ich bin erst zwölf Jahre alt und würde daher gern wissen, ob ich einen Ferienjob machen darf und wo bzw. was."
Was ist erlaubt?
Ab wann Du Dir etwas Taschengeld dazu verdienen darfst, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG) und das sagt, dass grundsätzlich niemand arbeiten darf, der jünger als 13 Jahre ist.
Ab 13 Jahren sind leichte Arbeiten erlaubt, z.B. Zeitungen austragen, Nachhilfestunden geben oder Hunde Gassi führen. Diese entgeltlichen Tätigkeiten dürfen nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausgeführt werden. Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) betragen.
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu vier Wochen Vollzeit (ca. 35 bis 40 Stunden in der Woche) in den Ferien arbeiten. Sie dürfen auch in einem Gewerbe (beim Bäcker, Floristen oder Ähnliches) arbeiten.
Erst ab 18 Jahren sind Akkord- und Nachtarbeit und die Arbeit in einer Disco, im Freizeitparks oder auf dem Jahrmarkt erlaubt.
Grundsätzlich müssen alle Jobs für Kinder und Jugendliche leicht sein und dürfen ihre Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit nicht gefährden. Solange das Kind noch schulpflichtig sind, dürfen sie den Schulbesuch und "ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen" nicht negativ beeinflussen.
Ausnahmen
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind im §6 Ausnahmen formuliert, die es Kinder unter 13 Jahren möglich machen, z.B. als Model (oder im Theater, Film, etc.) zu arbeiten. Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dürfen also unter folgenden Voraussetzungen begrenzt leichte Arbeiten ausüben:
der Arbeitgeber (derjenige, der die Arbeit anbietet) muss einen Antrag bei einer Aufsichtsbehörde stellen, dass er ein Kind beschäftigen möchte
die Eltern müssen zustimmen und (meistens) anwesend sein
eine ärztliche Bescheinigung muss vorliegen (der Arzt muss sicherstellen, dass die Arbeit für das Kind nicht schädlich ist)
die Schule muss schriftlich bescheinigen, dass keine Einschränkungen für das Kind zu erwarten sind
das Jugendamt muss eine prüfen, dass die Arbeit für das Kind in Ordnung ist
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Kind trotzdem nur in einer bestimmten Zeitspanne arbeiten:
Bei Theaterproben:
Kinder über 6 Jahre: bis zu vier Stunden täglich zwischen 10:00 und 23:00 Uhr
Bei Film- und Fotoaufnahmen/Musikaufführungen/Werbeveranstaltungen
Kinder zwischen drei und sechs Jahren: max. 2 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 17 Uhr
Kinder über sechs Jahren: max. 3 Stunden pro Tag in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr